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Terrassenüberdachung – Genehmigung notwendig?

Ob du für eine Terrassenüberdachung eine Genehmigung brauchst, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wir geben einen Überblick über das geltende Baurecht der Bundesländer und die Vorschriften für genehmigungsfreie Überdachungen.

Ist eine Terrassenüberdachung genehmigungspflichtig?

Ob eine Terrassenüberdachung genehmigungspflichtig ist, hängt im Wesentlichen von der geplanten Größe ab. Bis zu einer bestimmten Größe zählen Terrassenüberdachungen im Baurecht zu den sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben. Liegen Fläche und Tiefe des Terrassendachs im gesetzlichen Rahmen, brauchst du keine Baugenehmigung. Erst wenn du eine größere Terrassenüberdachung planst, ist diese genehmigungspflichtig.

Terrassenüberdachung ohne Genehmigung

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung ohne Genehmigung seinDie zulässigen Maße der Terrassenüberdachung legt jedes Bundesland individuell in der jeweiligen Landesbauordnung fest. In der folgenden Tabelle findest du die Regelungen je Bundesland und die dazugehörige Bauordnung.Hinweis: In den Bauordnungen von Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen tauchen die Begriffe „Innenbereich“ oder „Außenbereich“ auf. Beim Innenbereich handelt es sich um das Gebiet innerhalb einer Gemeinde, das zusammenhängend als Ortsteil bebaut ist. Der Außenbereich ist demnach der Bereich, der außerhalb eines zusammenhängenden Ortsteils liegt. Für Gebäude, die im Außenbereich liegen, brauchst du in den genannten Bundesländern eine Baugenehmigung für das Terrassendach. Die Grenzen des Innenbereichs legt jede Gemeinde selbst fest. Erkundige dich sicherheitshalber an deinem Wohnort, zu welchem Bereich dein Haus zählt

Baden-Württemberg – BW LBO (§ 50 Abs. 1, Anhang Abs. 1l

Terrassenüberdachungen im Innenbereich gelten bis zu 30 m² Grundfläche als verfahrensfreie Vorhaben.

Bayern – BayBO (Art. 57 Abs. 1g)

Ein Terrassendach mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe ist verfahrensfrei.

Brandenburg – BbgBO (§ 61 Abs. 1j)

Terrassenüberdachungen sind bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4 m Tiefe verfahrensfrei (gilt nicht im Außenbereich).

Bremen – PDF-Download: BremLBO (§ 61 Abs. 1h, bb)

Terrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3,5 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Hamburg – HBauO (§ 60, Anlage 2 Abs. 1, 1)

Terrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Hessen – HBO (§ 63, Anlage Abs. 1.13)

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Überdachungen von Terrassen im Erdgeschoss baugenehmigungsfrei.

Mecklenburg-Vorpommern – LBauO M-V (§ 61 Abs. 1g) 

Terrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Nordrhein-Westfalen – BauO NRW (§ 62 Abs. 1g)

Ein Terrassendach mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4,5 m Tiefe ist verfahrensfrei.

Niedersachsen – PDF-Download: NBauO (§ 60 Abs. 1, Anhang Abs. 1.8)

Terrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Rheinland-Pfalz – LBauO (§ 62 Abs. 2.2)

Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit bis zu 50 m² Fläche bedürfen keiner Baugenehmigung – Ausnahme: im Außenbereich befindliche Gebäude.

Saarland – LBO (§ 61 Abs. 1.1h)

Terrassenüberdachungen mit bis zu 36 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Sachsen – SächsBO (§ 61 Abs. 1.1g)

Terrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Sachsen-Anhalt – BauO LSA (§ 60 Abs. 1i)

Terrassenüberdachungen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Schleswig-Holstein – LBO (§ 61 Abs. 1g)

Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 3 m Tiefe sind verfahrensfrei.

Thüringen – ThürBO (§ 60 Abs. 1g)

Ein Terrassendach mit bis zu 30 m² Fläche und bis zu 4 m Tiefe ist verfahrensfrei – außer im Außenbereich.

Auch wenn du laut Baurecht keine Genehmigung für die Terrassenüberdachung brauchst – die allgemeinen Vorschriften musst du trotzdem einhalten. Darunter fallen zum Beispiel gesetzliche Regelungen des Nachbarrechts und Baurechts. Hältst du dich nicht an die Auflagen, können Nachbarn selbst gegen eine genehmigungsfreie Überdachung Widerspruch erheben. Im ungünstigsten Fall musst du das Terrassendach wieder entfernen. Hole dir deshalb vor Baubeginn unbedingt die schriftliche Zustimmung von Nachbarn und Kommune ein und lass dein Bauvorhaben vom Bauamt prüfen.

Grundsätzlich gilt:

  • Eine Terrassenüberdachung darf Nachbarn nicht in ihrer Sicht einschränken.
  • Mit der Überdachung musst du einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten und die Grundstücksgrenze beachten.
  • Regelungen zu Statik, Brandschutz und Denkmalschutz müssen eingehalten werden.
  • Die Konstruktion muss Schnee und Wind standhalten.

Hinweis: Normalerweise müssen Bauherren für Bauvorhaben eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück berechnen, die in Relation zur Größe des Bauwerks steht. Da Terrassenüberdachungen in den Landesbauordnungen aber in der Regel als untergeordnete Bauteile behandelt werden, genügt meist ein Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze. Darüber hinaus darf die Überdachung nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand des Gebäudes vortreten. Manche Bauordnungen legen außerdem fest, dass das Terrassendach sich nicht über mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand erstrecken darf bzw. höchstens über 5 m.

Welcher Mindestabstand in deinem Bundesland für eine Terrassenüberdachung gilt, kannst du der jeweiligen Bauordnung unter dem Paragraphen „Abstandsflächen“ entnehmen oder du wendest dich an das zuständige Bauamt deiner Gemeinde.

Genehmigung einer Terrassenüberdachung

Wenn eine Terrassenüberdachung die zulässigen Maße für ein genehmigungsfreies Bauvorhaben überschreitet, brauchen Bauherren eine Baugenehmigung. Die erhältst du, indem du beim zuständigen Bauamt einen Bauantrag stellst. Dem ausgefüllten Formular fügst du die erforderlichen Unterlagen hinzu. Plane für das Genehmigungsverfahren ruhig mehrere Monate ein – erst nach der Genehmigung darfst du mit dem Bau der Terrassenüberdachung loslegen.

Tipp: Binde auch hier die Nachbarn mit ein und hole dir eine schriftliche Zustimmung für dein Bauvorhaben. Die ist zwar nicht zwingend notwendig, sorgt aber für ein gutes nachbarschaftliches Klima.